top of page
Liechtensteinische-Oelvertriebsgesellschaft-(L.Ö.G.)-Logoadaption-für-Header-Web-RGB-07202
Liechtensteinische-Oelvertriebsgesellschaft-(L.Ö.G.)-Headerbilder-Web-oelvertrieb.li-07202

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Im Folgenden finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie bilden die Grundlage für sämtliche Geschäftsbeziehung zwischen der Liechtensteinischen Ölvertriebsgesellschaft (LÖG) und ihren Kundinnen und Kunden. Ausserdem informieren sie über die Rechte und Pflichten der Kundschaft sowie über die Leistungen und Bedingungen der LÖG.

Geltungsbereich und Vertragspartner

Die Liechtensteinische Ölvertriebsgesellschaft vermittelt ihren Partnerhändlern und bietet auch selbst Brenn- und Treibstoffe inkl. Holz-Pellets und AdBlue zum Verkauf an. Die vorliegenden AGB sind auf alle entsprechenden Kaufverträge anwendbar. Die einzelnen Kaufverträge entstehen ausschliesslich zwischen dem Lieferanten und dem Besteller.

Offerten/Vertragsabschluss

Die von der Liechtensteinischen Ölvertriebsgesellschaft veröffentlichten Preise und Zahlungskonditionen sind unverbindlich und dienen zur Offert-Stellung. Sämtliche Offerten verstehen sich als freibleibend. Der Kaufvertrag kommt durch die Annahme der telefonischen oder schriftlichen Bestellung durch den Verkäufer zustande und ist verbindlich. Der Verkäufer stellt sodann eine schriftliche Auftragsbestätigung aus.

Datenschutz

Die Liechtensteinische Ölvertriebsgesellschaft bearbeitet nur Daten, die für die Erbringung der Dienstleistungen, die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehungen, die betriebliche Sicherheit sowie die Rechnungsstellung benötigt werden. Mit dem Absenden der Bestellung bestätigt der Besteller die Korrektheit und Vollständigkeit der von ihm gemachten Angaben. Die Liechtensteinische Ölvertriebsgesellschaft ist berechtigt, die gemachten Angaben jederzeit zu überprüfen und für Marketingzwecke zu bearbeiten.

Haftung und Gewährleistung seitens der Liechtensteinischen Ölvertriebsgesellschaft

Die Liechtensteinische Ölvertriebsgesellschaft übernimmt keinerlei Haftung der zwischen den Bestellern und den Lieferanten abgeschlossenen Kaufverträge, soweit die Liechtensteinische Ölvertriebsgesellschaft nicht selbst als Lieferant auftritt. Insbesondere haftet die Liechtensteinische Ölvertriebsgesellschaft gegenüber den Vertragsparteien weder für die Eigenschaften, die Qualität und die Verfügbarkeit der vereinbarten Leistungen, noch für irgendwelche direkten oder indirekten Schäden.

Preis und Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, in Schweizerfranken. Darin inkludiert sind alle Gebühren, Abgaben, Zölle, Transport-, Umschlags- und Versicherungskosten. Jede Veränderung der Warenpreise, hervorgerufen durch die Erhöhung der Zoll-, Carbura-, Fiskal- sowie sonstiger öffentlicher Abgaben irgendwelcher Art, welche zwischen Vertragsabschluss und Ablieferung der Ware an den Verkäufer eintreten, gehen zu Lasten des Käufers. Im Rechnungsbetrag ist die MwSt. enthalten.

Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage netto, oder gemäss Auftragsbestätigung.

Rücktritt vom Vertrag

Die Annullierung des Vertrages durch den Käufer berechtigt den Verkäufer zu Schadenersatz: Sofern der Tagespreis bei der Annullierung tiefer als der bestätigte Kaufpreis ist, wird dem Käufer die Differenz zwischen dem bestätigten Kaufpreis und dem aktuellen Tagespreis zuzüglich einer Umtriebsentschädigung von CHF 150.– exkl. MwSt. in Rechnung gestellt. Ist der aktuelle Tagespreis höher als der bestätigte Kaufpreis, wird nur die Umtriebsentschädigung in Rechnung gestellt.

Termine

Verbindlich sind die ausschliesslich schriftlich zugesicherten Termine. Solche Termine verlängern sich angemessen,

  • wenn dem Verkäufer Angaben, die für die Ausführung benötigt werden, nicht rechtzeitig zugestellt werden oder wenn der Kunde diese nachträglich ändert.

  • wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens des Verkäufers liegen, wie Höhere Gewalt (siehe dazu auch Ziff. 12) oder eine überdurchschnittlich grosse Nachfrage.

  • wenn der Kunde einen ersten vom Transporteur vorgeschlagenen Liefertermin nicht akzeptiert. Die Lieferung wird dem Kunden vom Transporteur voravisiert. Bei Nichtlieferung zum vereinbarten Zeitpunkt muss der Kunde den Verkäufer in Verzug setzen. Lieferverzug allein berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadenersatz.

Versand

Für durch den Transporteur verursachte Verspätungen übernimmt der Verkäufer keine Haftung.

Informationspflicht des Kunden/Zusätzliche Abladestellen/Erschwerte Lieferungen

Der Käufer hat den Verkäufer auf besondere umgebungstechnische Erschwernisse sowie auf gesetzliche, behördliche oder andere Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie für die Auslieferung der zu liefernden Ware von Bedeutung sind. Er hat weiter vor einer Bestellung/Anlieferung die freie Kapazität seines Tanks zu ermitteln und ist für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Überfüllsicherung verantwortlich. Wird die Bestellmenge auf zwei oder mehrere Abladestellen verteilt, gelten die beim Verkäufer aktuellen Abladezuschläge.

Erschwerte Lieferungen, welche einen hohen Zeitaufwand verursachen oder zusätzliches Personal benötigen sowie Abladestellen, welche mehr als 50 m Schlauchlänge erfordern (bei Pellets-Lieferungen mehr als 30 m), können nur gegen Belastung der Mehrkosten ausgeführt werden. Sind die örtlichen Verhältnisse bei Bestellung nicht bekannt, ist der Verkäufer berechtigt, dem Kunden die Mehrkosten nachträglich in Rechnung zu stellen.

Die Zufahrt muss für 18 t Lastwagen geeignet sein. Ist eine Zufahrt zur Liegenschaft oder eine Lieferung aufgrund technischer Mängel in, um und an der Tankanlage nicht möglich, gehen die Mehrkosten für Transport und Vertragsrücktritt (siehe dazu auch Ziff. 6) zu Lasten des Kunden.

Um eine weitgehend staubfreie Befüllung mit Pellets zu garantieren, sind die Einfüll- und Abluftstutzen (belüftbar) im Freien anzubringen und mit Storz-Kupplungen vom Typ A, Nennweite 110 mm, zu bestücken. Bei einer Schlauchlänge von über 30 Metern wird keine Garantie für die Pellets-Qualität übernommen. Für den Betrieb des Staub- und Rückluft-Absauggeräts wird eine mit 13 Ampere träge abgesicherte 230-Volt-Steckdose benötigt. Der Lieferant schliesst jegliche Haftung aus, wenn Schäden infolge nicht ordnungsgemässer Bereitstellung der Heizanlage entstehen.

Minderungen/Nachlieferungen

Sollte die ausgelieferte Menge aus Platzgründen um mehr als 10 Prozent oder 1000 lt/ kg unter der Bestellmenge liegen, ist der Verkäufer berechtigt, den Verkaufspreis der entsprechenden Mengenkategorie für die gesamte Liefermenge anzuwenden. Der Vermerk «Tank füllen» wird als Wunsch und ohne eine Lieferverpflichtung entgegengenommen. Liegt die Liefermenge des Verkäufers um mehr als 10 Prozent und mindestens 500 lt/kg unter der Bestellmenge, so kann der Käufer innerhalb zehn Tagen eine Nachlieferung ohne zusätzliche Kosten verlangen.

Fakturierung

Die Fakturierung erfolgt aufgrund der Lieferung am Messapparat festgestellten Menge in Liter kompensiert bei 15 Grad.

Zahlungsverzug

Zahlungen haben innerhalb der Zahlungsfrist gemäss Rechnung ohne Abzug von Skonto zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen und gegebenenfalls ein Verzugsschaden geltend gemacht. Verzug löst ohne besondere Mahnung einen Verzugszins in der Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank am Tag der Fälligkeit aus. Die Verrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen.

Nach erfolglosem Ablauf der Zahlungsfrist werden sämtliche offenen Forderungen zur Zahlung fällig. Zudem können weitere Auslieferungen abgelehnt werden. Der Verkäufer behält sich in diesem Fall weitere Forderungen gegenüber dem Kunden vor.

Eigentumsvorbehalt

Die vom Verkäufer gelieferte Ware steht bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unter Eigentumsvorbehalt. Der Käufer verpflichtet sich in diesem Falle, freien Zugang zur Ware zu gewähren und verzichtet ausdrücklich auf jegliche Art von Widerspruch.

Änderungen der allgemeinen Bedingungen

Nur schriftlich vom Verkäufer bestätigte Änderungen der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind rechtsverbindlich.

Höhere Gewalt/Lieferverhinderungen/Haftung

Höhere Gewalt entbindet den Verkäufer von seiner Lieferverpflichtung. Als Fälle höherer Gewalt gelten namentlich Kriege, Revolutionen, Streiks, Sperren, Ein- und Ausfuhrverbote und sonstige behördliche Massnahmen im In- und Ausland, jede Art von Betriebsstörung, Beschädigung von Rohstoffen, Hilfsmaterialien und der Ware selbst. Die Haftung des Verkäufers beschränkt sich in jedem Fall auf grobe Fahrlässigkeit seiner Organe.

 

Er ist nicht verpflichtet, bestellte Ware vor dem Ablieferungstermin im Inland bereit zu stellen. Bei Nichtlieferung zum vereinbarten Zeitpunkt muss der Käufer den Verkäufer in Verzug setzen und eine verhältnismässige Nachlieferfrist gewähren. Nichtlieferung zum vereinbarten Zeitpunkt berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag.

Heizöl und Dieselöl

Der Verkauf von Heizöl erfolgt gegen eine bei der Eidg. Oberzolldirektion in Bern zu hinterlegende Verwendungsverpflichtung (Art. 20 Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996).

Gemäss Art. 24 Mineralölsteuerverordnung darf Heizöl nur zu Feuerungszwecken, andere Waren nur zum in der Verwendungsverpflichtung aufgeführten Zweck verwendet werden. Zuwiderhandlungen werden nach dem Mineralölsteuergesetz geahndet.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

Der ausschliessliche Gerichtsstand ist Vaduz.

Anwendbares Recht: CH-Recht (das Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer untersteht schweizerischem Recht)

bottom of page